AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden:
„Geschäftsbedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der INTESIK GmbH, Glückauf-Ring 17, 45699 Herten (nachfolgend: Verwender) und deren Kunden in Bezug auf die Lieferung von Waren und Erbringung von Dienst-/Werkleistungen durch den Verwender.
(2) Soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, gelten diese Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen des Kunden werden nicht anerkannt und gelten nur insoweit, als der Verwender Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

§ 2 Datenschutz

Die vom Kunden im Rahmen des Vertragsabschlusses angegebenen personenbezogenen Daten werden vom Verwender ausschließlich zur Abwicklung der zwischen dem Verwender und dem Kunden abgeschlossenen Verträge über Warenlieferungen und/oder die Erbringung von Dienst-/Werkleistungen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts verwendet.

§ 3 Warenpräsentation, und Vertragsabschluss

(1) Die Präsentation von Waren und/oder Dienst-/Werkleistungen auf Internetseiten des Verwenders stellt kein verbindliches Angebot seitens des Verwenders dar. Angebote des Verwenders sind nicht bindend, sondern lediglich invitatio ad offerendum.
(2) Verträge zwischen dem Kunden und dem Verwender kommen erst durch Auftragsbestätigung seitens des Verwenders oder, sofern der Auftrag durch den Verwender nicht schriftlich bestätigt wird durch Annahme der Waren und/oder Dienst-/Werkleistungen durch den Kunden zustande. Änderungen und Ergänzungen des zwischen dem Verwender und dem Kunden geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Änderung der Schriftformklausel.

§ 4 Lieferbedingungen

(1) Soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen sämtliche Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden; Die Versandkosten werden vom Verwender auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Angaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist unbeschadet weitergehender Ansprüche des Verwenders angemessen.
(3) Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung bleibt vorbehalten. Der Verwender ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe des § 9 dieser Bedingungen unberührt. Der Verwender wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verwender wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
(4) Bauseitige Vorleistungen: In der evtl. im Auftrag enthaltenen Montage sind nicht bauseitig zu erbringende Leistungen enthalten wie u.a. Fundamenterstellung, Leerverrohrung, Kabelverlegung und Anschluss an die vorhandene Unterverteilung,
Aufnehmen und Wiederverlegen Verbundsteinpflaster zwecks Verlegung von Induktionsschleifen, Bodenaushub und Einbringung eines Kieskörpers bei versenkbaren Pollern sowie Einbetonieren des Einbaukörpers (verlorene Schalung), Schramm- und Bordsteinarbeiten etc. Diese sind nach den Ausführungsplänen, die nach Beauftragung ausgehändigt werden, kundenseits und auf eigene Kosten zu erstellen.

§ 5 Freistellung von Werbeaussagen

Der Kunde stellt den Verwender von allen Ansprüchen frei, die ein Abnehmer des Kunden aufgrund von Werbeaussagen oder sonstigen öffentlichen Äußerungen des Verwenders, des Herstellers im Sinne des § 4 I oder II ProdHaftG oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk (EXW/Incoterms 2010) oder Lager. Der Kunde trägt die Umsatzsteuer und sonstige anfallenden Steuern und/oder Gebühren sowie Zölle in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Die Nettopreise schließen Verpackung, Verladung, Fracht, Transportversicherung, Aufstellung, Montage und sonstige Kosten nicht ein, außer sie sind explizit in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Die Preisangaben beziehen sich auf die Währung
der europäischen Union (Euro).
(2) Der Verwender ist berechtigt, die Nettopreise für Waren oder Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, entsprechend zu erhöhen, wenn die Erhöhung auf eine Steigerung von Einkaufspreisen, Lohn- und Energiekosten zurückzuführen ist. Der Verwender teilt dem Kunden die Erhöhung in Textform mit. Der Kunde erhält das Recht, bei mehr als 5 Prozent Preiserhöhung des Nettopreises vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat den Rücktritt vom Vertrag innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Mitteilung des Verwenders gegenüber dem Verwender in Textform zu erklären. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang der Rücktrittserklärung.
(3) Die vereinbarte Vergütung ist in vollem Umfang mit der Übergabe der Kaufsache/bei Abnahme/ nach Erbringung der Dienstleistung fällig Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen des Verwenders 5 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt.
(4) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.
(2) Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden(„Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für den Verwender. Wenn der Wert des dem Verwender gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Verwender gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Verwender Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto- Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Verwender nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Verwender und Kunde darüber einig, dass der Kunde dem Verwender Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto- Rechnungswert) des dem Verwender gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Kunden nicht gehörender Ware. Soweit der Verwender Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Kunde sie für den Verwender mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verwender ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verwender in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verwender abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(4) Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom Verwender in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
(5) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der an den Verwender abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verwender weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist der Verwender berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Verwender nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Abnehmern verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde dem Verwender die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verwender unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verwender zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Verwender auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Verwender zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Verwender steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verwender auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Verwenders, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
(10) Verwender und Kunde sind sich darüber einig, dass Schranken, Kassenautomaten, Standsäulen, Ein- und Ausfahrtterminals bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Verwenders gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind und/oder nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind.

§ 8 Mängelansprüche

(1) Der Verwender gibt keine Garantien für die Beschaffenheit der an den Kunden gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen. Insbesondere haben die auf der Web Site des Verwenders wiedergegebenen Beschreibungen nicht den
Charakter einer Garantie.
(2) Technische Angaben des Verwenders sind nur Annäherungswerte. Insbesondere bleiben Abweichungen aufgrund von Konstruktionsänderungen vorbehalten.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(4) Der Verwender ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Verwender ist für die Nacherfüllung eine Frist von mindestens 6 Wochen einzuräumen. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst nach dem erfolglosen dritten Nachbesserungsversuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen und oder/Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht werden. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Verwenders hat der Kunde im
Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Verwender die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen. Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.
(5) Schadenersatz kann nur unter den Voraussetzungen des nachstehenden § 9 verlangt werden.

§ 9 Haftungsbeschränkung

(1) Der Verwender haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit (insbesondere auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen  Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verwender nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verwender den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in diesem Absatz aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadenersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung, bspw. die Haftung für den Ausfall von Parkeinnahmen und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(4) Die Haftung für übliche und produkttypische Abnutzungserscheinungen, die erst nach Gefahrübergang auftreten, ist ausgeschlossen. Soweit der Kunde Unternehmer ist, hat er zu beweisen, dass es sich nicht um eine übliche und produkttypische Abnutzungserscheinung handelt. Die Haftung für Mängel, die ihren Grund darin haben, dass der Kunde keine original Ersatzteile und/oder Verbrauchsmaterialien verwendet, ist ausgeschlossen. Soweit der Kunde Unternehmer ist, hat er zu beweisen, dass es sich um einen Mangel handelt, der nicht seinen Grund darin hat, dass keine original Ersatzteile und/oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden.

§ 10 Verjährungsfrist

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des §438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr.
2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwender, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Verwender bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 S. 1.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verwender eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, in den Fällen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Aufrechnung

Der Kunde kann gegen Forderungen des Verwenders nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 12 Mitwirkungspflichten

(1) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Erfüllung der Leistungen durch den Verwender mitzuwirken. Insbesondere, aber nicht abschließend, ist er zu folgenden Mitwirkungshandlungen verpflichtet:

- Erbringung der bauseitigen Vorleistungen nach § 4 Abs. 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

- Beantwortung des Projektfragebogens unter Hinzuziehung der Ausführungsskizze; für die Planung, Parametrierung, Vorbereitung und Auslegung des Systems sind
  rechtzeitige Angaben und Freigaben des Kunden zwingend erforderlich,

- Vorhalten eines funktionsfähigen Fernzugriffs via Modem oder Internet bei Systemen zur Parkraumbewirtschaftung,

- Entfernung von Fremdkörpern aus Ticket-, Banknoten- oder Münzeinwurfschlitzen und Münzhoppern,

- Beseitigung von Ticket-, Banknoten oder Münzklemmern,

- Durchführung eines Resets der Induktionsschleifendetektoren,

- Außerbetriebsetzung des Systems, soweit dies zur Durchführung von Wartungsarbeiten erforderlich ist,

- Vorhalten von Personal am Anlagenstandort um dem Verwender die Fehlersuche und Fehlerbeseitigung mittels Fernanleitung zu ermöglichen.

(2) Die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden ist wesentliche Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen durch den Verwender, bei Neuinstallation speziell für die Montage oder Installation der beauftragten Ware.
Erbringt der Kunde Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig, wird die beauftragte Ware dem Kunden per Spedition angeliefert. Der Auftragswert wird in diesem Fall zzgl. der Fracht- und Verpackungskosten vor Anlieferung zur Zahlung per
Vorkasse fällig. Sofern ein Nachlass vereinbart wurde, schmälert sich dieser um den Wert der Montage- oder sonstigen Dienstleistungskosten.
(3) Die Mitwirkungsleistungen des Kunden sind für den Verwender kostenfrei.

§ 13 Schlussbestimmungen


Umschlag Umschlag